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Satzung des Skiclub Hirschau e. V.

§ 1

Name und Sitz

(1) Der im Jahre 1975 gegründete Verein führt den Namen „Ski-Club Hirschau e. V.“.

(2) Der Verein ist unter der Nr. 543 im Vereinsregister des Amtsgerichts Tübingen eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen-Ortsteil Hirschau.

(4) Das Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr.

     

    § 2

    Vereinszweck

    (1) Der Verein dient der Förderung der Schneesportarten. Dies gilt insbesondere für die Jugend im Verein. Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung (siehe Jugendordnung). Der Verein will seinen Mitgliedern die Grundlagen für die modernen Schneesportarten technisch und konditionell übermitteln. Dies wird insbesondere verwirklicht durch

    • Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,
    • Durchführung von Vorträgen, Kursen, Sportveranstaltungen und Freizeiten für Kinder, Jugendliche und Familien.
    • Ausbildung, Fortbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.

    (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports.

    (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

    (4) Sämtliche Einnahmen sind der Erfüllung des Vereinszweckes zu verwenden. Ansammlung von Vermögen zu anderen Zwecken ist untersagt. Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden, oder bei Auflösung, oder Aufhebung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

    Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    Gemäß § 670 BGB besteht für das jeweilige Mitglied ein zivilrechtlicher Ersatzanspruch für Auslagen, wenn „...der Beauftrage zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf,...“ macht.

    Als Aufwandsersatz ist der Ersatz von den nachfolgend aufgeführten Aufwendungen zu verstehen:

    1. der Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen gegen Vorlage einer entsprechenden Rechnung bzw. eines entsprechenden Beleges (z. B. Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Postwertzeichen, u. ä.)
    2. der Ersatz von Fahrtkosten anhand von Pauschbeträgen (Obergrenze: steuerliche Pauschbeträge)
    3. Aufwandsentschädigung für die nebenberuflichen Tätigkeiten gemäß
      § 3 Nr. 26 EStG z. B. als Übungsleiter bis zu der steuerlich und sozialversicherungsrechtlichen zulässigen Höchstgrenze nach § 3 Nr. 26 EStG
    4. Aufwandsentschädigung für die nebenberufliche Tätigkeit im Dienste oder Auftrag des Vereins nach § 3 Nr. 26 a EStG zur steuerlich und sozialversicherungsrechtlichen zulässigen Höchstgrenze nach § 3 Nr. 26 a EStG ohne Nachweis

    Für die Ausbezahlung des Aufwandsersatzes ist es erforderlich, dass das jeweilige Vereinsmitglied seinen Aufwand nachweist (z. B. Auslagenabrechnung, Rechnungen bzw. Belege, Stundennachweis für die nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, usw.).

    Die Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG (sogenannte Übungsleiterpauschale) kann neben der sogenannten Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26 a EStG gewährt werden, sofern eine entsprechende Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 26 EStG ausgeübt wird.

    (5) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

    (6) Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen werden innerhalb des Vereins ausgeschlossen.

     

    § 3

    Verbandszugehörigkeit

    Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbund (WLSB) und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden, insbesondere des Schwäbischen Skiverbandes (SSV).

    Die Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dgl.) der entsprechenden Verbände werden vom Verein und seinen Mitgliedern anerkannt.

     

    § 4

    Mitglieder

    (1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder), juristische Personen (außerordentliche Mitglieder) und Kurzmitglieder (natürliche Personen für die Dauer einer Veranstaltung bzw. Freizeit etc.) sein.

    (2) Mitglieder des Vereins bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten als Jugendliche, Mitglieder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres als Kinder.

    (3) Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags – einschließlich der Zustimmung zum Bankeinzug des Mitgliedsbeitrages. Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

    (4) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; sie braucht nicht begründet werden.

    (5) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. Tag des Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt 1 Jahr.

    (6) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarungen zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand des Vereins festgelegt.

    (7) Richtlinien für Ehrungen von Personen, die sich in sportlicher, oder sonstiger Hinsicht um den Verein verdient gemacht haben, werden in der Ehrenordnung festgelegt.

    (8) Für satzungsgemäße Tätigkeiten im Dienste des Vereines kann eine angemessene Vergütung im Sinne der Paragraphen 3 Nr. 26 EStG und § 3 Nr. 26 a EStG ausbezahlt werden.

     

    § 5

    Ende der Mitgliedschaft

    (1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt, oder Ausschluss.

    (2) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung bis spätestens 30.9. an den Vorstand und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Bei Minderjährigen darf die Austrittserklärung nur durch den gesetzlichen Vertreter erfolgen.

    (3) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

    a) mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Verzug ist,

    b) die Bestimmungen der Satzung und der Ordnung verletzt,

    c) die Ziele, Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt.

    d) Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

    Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu. Der Betroffene hat bei der Mitgliederversammlung Rederecht. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

    (4) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich bei Verlust der Rechtspersönlichkeit des außerordentlichen Mitgliedes, oder aus der zwischen außerordentlichem Mitglied und Verein getroffenen Vereinbarung.

    (5) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes.

     

    § 6

    Beiträge

    (1) Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung einer einmaligen Aufnahmegebühr und des jährlichen Beitrages.

    (2) Die Höhe des Beitrages, eventuelle Zusatzbeiträge und Umlagen, werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe des Beitrages ist jährlich zu überprüfen. Evtl. Änderungen sind durch den Vorstand zu begründen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließen.

    (3) Der Beitrag ist im Voraus zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig. Der Vorstand kann aus finanziellen Gründen Mitglieder von der Zahlung des Beitrages ganz, oder teilweise befreien.

    (4) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

    (5) Die Beiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.

    (6) Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand festgesetzt.

     

    § 7

    Rechte und Pflichten der Mitglieder

    (1) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern, die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

    (2)  Die Mitglieder sind außerdem verpflichtet:

    a) zur pünktlichen Entrichtung des Beitrages

    b) zur unverzüglichen Mitteilung von Änderungen der Personaldaten und Bankverbindungen.

    (3) Jedes über 15 Jahre alte, ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

    Ordentliche Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den festgesetzten Bedingungen zu benutzen.

    (4) Das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den WLSB.

     

    § 8

    Organe des Vereins

    (1) Die Mitgliederversammlung

    (2) Der Vorstand

    (3) Der Hauptausschuss

     

    § 9

    Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

    (2) Im ersten Halbjahr des neuen Geschäftsjahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt und der Tübinger Tageszeitung. Die Einberufung muss mindestens 2 Wochen vor der Versammlung erfolgen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung der Einladung.

    (3) Über Anträge der Mitgliederversammlung, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vorstandes des Vereins eingegangen sind. Später eingegangene Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Dringlichkeiten können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über die Zulassung entscheidet die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

    (4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt; Abstimmungen erfolgen öffentlich, es sei denn, dass mindestens 3 Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.

    (5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter zu unterschreiben ist.

    (6) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

    a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer

    b) Entlastung des Vorstandes und des Beirates

    c) Wahl des Vorstandes, des Beirats und von 2 Kassenprüfern

    d) Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand ihrer Bedeutung wegen auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten

    e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen,

    f) Entscheidung über die Berufung bei einem Ausschlussverfahren

    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

    h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwilliger Auflösung des Vereins.

     

    (7) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet,

    a) wenn die Hälfte der Hauptausschussmitglieder die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins, oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält

    b) wenn die Einberufung von mindestens einem viertel sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angaben des Zwecks und der Gründe, gefordert wird.

    Die Einberufung und Durchführung erfolgt wie die ordentliche Mitgliederversammlung

     

    § 10

    Wahlen

    (1) Die Wahlen der Mitgliederversammlung werden nach demokratischen Grundsätzen durchgeführt. Mit jeweiliger Zustimmung der Mitgliederversammlung kann die Wahl per Akklamation erfolgen. Stehen mehrere Personen für ein Amt an, so muss die Stimmabgabe geheim erfolgen.

    (2) Zur Stimmabgabe bei der Wahl hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Gewählt sind die Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit erfolgt die Stichwahl.

    (3) Die Leitung der geheimen Wahl obliegt einem Wahlausschuss, der vor der Wahl von der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist. Dem Wahlausschuss sollen 3 Personen angehören. Die Entscheidung des Wahlausschusses ist unanfechtbar.

    (4) Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

     

    § 11

    Der Vorstand

    (1) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand auf jeweils 2 Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

    (2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und fünf Stellvertretern mit je einem speziellen Aufgabenbereich.

    (3) Der Vorsitzende leitet den Verein. Die Aufgabenverteilung wird in einer Geschäftsordnung festgelegt, die vom Vorstand aufgestellt wird.

    (4) Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.

    (5) Der Vorstand soll mindestens einmal vierteljährlich einberufen werden. Tagesordnung uns die Gegenstände der Beschlussfassung brauchen nicht bekannt gegeben werden. Die Vorstandsitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Personen einladen.

    (6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Protokollführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.

    (7) Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein ordentliches Mitglied kommissarisch mit Sitz und Stimme als Ersatz benennen.

    (8) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die jeweiligen Stellvertreter berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Die Geschäftsordnung des Vorstands bestimmt die Rangfolge der Vertretung.

    Für das Innenverhältnis wird bestimmt: die Stellvertreter dürfen von ihrer Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

    (9) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Bezahlung von angemessenen Vergütungen an den Vorstand ist zulässig.

     

    § 12

    Verfügungsbefugnis

    (1) Der Vorstand kann über das Vermögen nur insoweit verfügen, als dies für den laufenden Sportbetrieb notwendig ist. Größere Baumaßnahmen, die nicht ausschließlich der Erhaltung der Gebäude und Sportanlagen bzw. Sportgeräte dienen, dürfen nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung durchgeführt werden.

    (2) Der Vorstand kann über das Vereinsvermögen nur in einer Höhe entscheiden, die als Einnahme im laufenden Jahr realistisch erwartet werden kann.

    (3) Der Vorstand legt die Mitgliederversammlung jeweils für das anstehende Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für den laufenden Betrieb sowie einen Wirtschaftsrahmenplan zur mittelfristigen Finanzplanung vor.

     

    § 13

    Der Hauptausschuss

    (1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand, den Fachbereichsleitern, dem Jugendleiter und den Beiräten. Die Anzahl der Beiräte ergibt sich aus der Zahl der Mitglieder, dividiert durch zweihundert, aufgerundet auf die nächsthöhere Ganzzahl, jedoch aus mindestens einem Beirat.

    (2) Der Hauptausschuss berät den Vorstand bei der Erledigung der laufenden Vereinsangelegenheiten, die die Durchführung des allgemeinen Sportbetriebes betreffen.

    (3) Der Hauptausschuss wird von der Hauptversammlung ermächtigt, Ordnungen zu erlassen (z. B. Geschäfts-, Ehrungs- und Rechtsverordnungen).

    (4) Die Sitzungen des Hauptausschusses werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem seiner Stellvertreter einberufen. Die Sitzungen sollten mindestens 2 mal im Geschäftsjahr stattfinden. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

     

    § 14

    Arbeitskreise

    (1) Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, können Arbeitskreise gebildet werden, die in ihrer persönlichen Zusammensetzung vom Vorstand zu bestimmen sind.

    (2) Die Arbeitskreise sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig. Sie unterliegen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

     

    § 15

    Kassenprüfer

    Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 2 Jahre zu wählenden Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit zu kontrollieren. Daneben haben sie die Pflicht, in jährlichen Abständen die Kasse mit allen ihren Unterlagen zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.

    Bei den Prüfungen ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Die Kassenprüfer haben neben der rechnerischen Prüfung auch das Recht, die Rechnungslegung fachlich zu prüfen.

     

    § 16

    Haftpflicht

    Für Schäden, die einem Mitglied aus der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen infolge von Fahrlässigkeit entstehen, haftet der Verein nicht.

     

    § 17

    Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

    (1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutz personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefon- und Faxnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

    (2) Im Falle einer Mitgliedschaft bei einem übergeordneten Verband und einer damit verbundenen Verpflichtung bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an den übergeordneten Verband Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.

    (3) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen, oder kann solche abschließen, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung, oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Gesundheitsdaten, Funktion(en) im Verein etc.) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.

    (4) Im Zusammenhang mit seiner Vereinstätigkeit sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

    Dies betrifft insbesondere Vereinsereignisse, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen, oder sonstigen Veranstaltungen anwesende Mitglieder, Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein.

    Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

    (5) In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein, oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

    (6) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

    (7) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

    (8) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere
    §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

     

    § 18

    Auflösung

    (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen ordentlichen Mitglieder.

    (2) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

    (3) Bei Auflösung des Vereins, bzw. dem Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung im Stadtteil Hirschau verwenden darf.

     

    § 19

    Inkrafttreten dieser Satzung

    Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung am 23.10.2020 in Kraft. Die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Satzung wird außer Kraft gesetzt.